§ 1 Name ,Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 11.09.94 in Freiberg gegründete Club führt den Namen "Alfa Romeo Club Freiberg e.V." Er ist in das Vereinsregister in Freiberg eingetragen.Gerichtsstand ist Freiberg.
2. Die Clubanschrift lautet : Alfa Romeo Club Freiberg e.V , c/o Autohaus Zapf , Donatsring 2 , 09599 Freiberg
3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr .
§ 2 Zweck und Ziel
1. Zweck und Ziel des Vereins ist die Wahrung ,Pflege und Imageförderung von Alfa Romeo Fahrzeugen . Der Club pflegt die Kameradschaft ,Hilfsbereitschaft und Unterstützung unter den Mitgliedern . Ein Erfahrungsaustausch erfolgt durch turnusgemäße Clubtreffen ,gesellige Veranstaltungen und gemeinsame Unternehmungen ,wie z.B. der Besuch von Motorsportveranstaltungen.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins .Die Mitglieder haben beim Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins .Das gleiche gilt für den Fall einer Auflösung des Vereins .Im Falle der Vereinsauflösung wird das Guthaben dem Jugend - und Freizeitclub Freiberg zur Verfügung gestellt .
3. Die Tätigkeit in der Vorstandschaft oder einem sonstigen Gremium ist ehrenamtlich ;die betreffenden Personen erhalten auf Antrag nur die entstandenen Kosten ersetzt .Weitere Vergütungen sind nicht zulässig .
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der "Alfa Romeo Club Freiberg e.V. besteht aus
- aktiven Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
Alle Mitglieder genießen volle Rechte und Pflichten .
2. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen ausgenommen .
3. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes entscheidet die Vorstandschaft .
§ 4 Aufnahme
1. Die Aufnahme in den Club muß bei diesem mit einem Aufnahmebogen beantragt werden .Die Aufnahmekomission besteht aus der Vorstandschaft und mindestens 2 Clubmitgliedern .
2. Die Vorraussetzungen der Aufnahme ist der Besitz eines Alfa Romeo mit dauerhafter Markentreue .Der Wechsel zu einer anderen Automarke ist gleichbedeutend mit dm Ausschluß aus dem Verein .
§ 5 Beiträge
1. Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen und sonstigen Aktivitäten von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge ,deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich neu festlegt .
2. Ausnahmen gelten für Auszubildende ,Wehrpflichtige und Arbeitslose ,hier kann von der Mitgliederversammlung ein verminderter Mitgliedsbeitrag festgelegt werden .
3. Die Zahlungen sind 1/2 jährlich jeweils im Januar und Juli fällig .
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann vierteljährlich zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich an die Vorstandschaft erfolgen .
2. Die Mitgliedschaft kann vom Clubvorstand gekündigt werden wenn
a) Das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt .
b) Gegen die Satzung verstoßen wird .
§ 7 Die leitenden Organe des Clubs sind :
1. Der Vorstand
2. Die Vorstandschaft
3. Die Mitgliederversammlung in ordentlichen und außerordenlichen Haupversammlungen .
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des "Alfa Romeo Club Freiberg e.V." und tritt jährlich einmal im letzten Quartal des Jahres zusammen .
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand aus wichtigen Gründen einberufen werden .
3. Die Mitgliederversammlung hat zu beschließen über :
a) Satzungsänderungen
b) Änderungen der Beitragshöhe
c) wesentliche organisatorische Entscheidungen
d) Anträge
e) Wahl der Vorstandschaft
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig .Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit .
5. Über den Verlauf der Versammlung ist vom Schriftfürher ein Protokoll zu führen ,daß dem Vorsitzenden der Versammlung vorzulegen und vom Schriftführer zu unterzeichnen .
6. Der Zeitpunkt der Mitgliederversammlung ist jedem Mitglied schriftlich ,mindestens drei Wochen vorher mitzuteilen .Die Mitteilung erfolgt in Form einer Einladung zur Mitgliederversammlung .
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden .Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 jeweils allein .
2. Im Innenverhältnis gilt ,daß der 2. Vorsitzende von seiner Vertreterbefugnis nur Gebrauch machen darf ,wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist .
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und muß bei der jährlichen Hauptversammlung bestätigt werden .
4. Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen .
5. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung .
6. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter .
§ 10 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus :
1. Dem Vorstand gemäß § 9 .
2. Dem Schatzmeister .
3. Dem Schriftführer .
4. Dem Vergnügungswart .
Das Amt des Schatzmeisters und Schriftführers kann auch von einer Person wahrgenommen werden .
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft .
Beschlossen und genehmigt von der Mitgliederversammlung am 11.09.1994 .